Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Ausführungen und Lieferungen einschließlich Beratungen, Informationen, Angebote und Reparaturarbeiten unterliegen ausschließlich den hier aufgeführten Konditionen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir sie ausdrücklich und in schriftlicher Form bestätigen. Unsere Mitarbeitenden im Innen- und Außendienst sind nicht befugt, hiervon abweichende Absprachen zu treffen oder spezielle Vereinbarungen zu gewähren. Entsprechend § 33 BDSG machen wir darauf aufmerksam, dass wir personenbezogene Daten des Bestellers elektronisch speichern und verarbeiten, soweit dies für die angemessene Durchführung der geschäftlichen Transaktion notwendig ist. Eine Übertragung von Ansprüchen gegen unser Unternehmen an Dritte ist ausgeschlossen, ausgenommen hiervon ist die Regelung des § 354 a HGB.

II. Bereitgestellte Dokumente

Dokumente, die Teil des Angebots des Herstellers sind, wie beispielsweise Bilder und technische Zeichnungen, sind in Bezug auf Größen und Gewichte nur als annähernde Werte zu betrachten, es sei denn, ihre Genauigkeit wurde ausdrücklich zugesichert. An allen im Zuge der Auftragserteilung dem Besteller bereitgestellten Dokumenten, wie etwa Kalkulationen und Zeichnungen, behalten wir uns Eigentums- sowie Urheberrechte vor. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist untersagt, sofern nicht unsere explizite schriftliche Genehmigung vorliegt. Falls wir ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der im Abschnitt III.2 definierten Frist akzeptieren, sind die entsprechenden Dokumente umgehend an uns zurückzusenden. Sollte kein Auftrag zustande kommen, sind maßgefertigte Dokumente ohne Aufforderung und sonstige auf Anfrage hin umgehend zurückzugeben.

III. Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht in diesen explizit eine Bindungswirkung festgelegt wurde. Eine vom Besteller signierte Bestellung gilt als verbindliches Angebot. Wir behalten uns das Recht vor, dieses Angebot binnen zwei Wochen entweder durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen oder indem wir die bestellte Ware liefern bzw. mit den Dienstleistungen beginnen. Alle Angaben zu unseren Produkten und Dienstleistungen, vor allem solche, die in unseren Angeboten und gedruckten Materialien wie Abbildungen, Zeichnungen und technische Details gemacht werden, sind als annähernde Werte zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Zulässige Abweichungen werden sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung angegeben, nach branchenüblichen Standards akzeptiert.

IV. Preise

Die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind verbindlich. Für zusätzliche Leistungen wird gesondert berechnet. Angegebene Preise verstehen sich netto, exklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer, welche vom Besteller zusätzlich zu entrichten ist. Verbrauchern gegenüber nennen wir Bruttoendpreise inklusive Umsatzsteuer. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Firmensitz des Auftragnehmers. Der Besteller trägt zusätzliche Frachtkosten, Kosten für Sonderverpackungen sowie anfallende Nebengebühren und staatliche Abgaben.

Kosten bei nicht ausgeführten Aufträgen

Suchzeiten zur Fehlerermittlung zählen als Arbeitszeit. Falls keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wird der dokumentierte Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag aus folgenden Gründen nicht realisiert werden kann:

  • Der berichtete Fehler konnte trotz Anwendung der technischen Regeln nicht identifiziert werden.
  • Der Kunde hat einen vereinbarten Termin schuldhaft nicht wahrgenommen.
  • Der Auftrag wurde während der Durchführung storniert.
  • Bei Produkten aus der Informationstechnologie oder Unterhaltungselektronik sind die erforderlichen Empfangsbedingungen nicht angemessen erfüllt.


V. Lieferung

  1. Lieferzeiten und -termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um Gültigkeit zu erlangen. Die Fristen beginnen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass alle Auftragsdetails geklärt und erforderliche Dokumente beigebracht wurden. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware durch Umstände außerhalb unserer Verantwortung nicht rechtzeitig versendet werden konnte.
  2. Wenn Fristen und Termine in der Auftragsbestätigung nicht als fest vereinbart gelten, kann der Kunde nach Ablauf zwei Wochen eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Verzug unsererseits möglich.
  3. Lieferfristen und -termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachgekommen ist, ohne unsere Rechte aus dem Verzug des Kunden zu beeinträchtigen. Bei jeglicher Pflichtverletzung unsererseits beschränkt sich die Haftung für Schadenersatzansprüche auf die Regelungen des Abschnitts XI.
  4. Die Möglichkeit der Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  5. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und das Hindernis der Leistungserbringung von vorübergehender Dauer ist oder die Verzögerung für den Kunden zumutbar ist.
  6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
  7. Hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, setzen wir eine angemessene Frist für die Ausübung desselben. Das Rücktrittsrecht erlischt, sollte der Rücktritt nicht vor Fristablauf erklärt werden.
  8. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände verhindert wird, die wir nicht zu vertreten haben.
  9. Im Geschäftsverkehr hat der Kunde bei Verzug und bei Bauleistungen einen Anspruch gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B nur dann, wenn Beginn und Fertigstellung kalendermäßig vereinbart und nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist ohne Erfolg verstrichen ist.


VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

Der Versand erfolgt immer auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportführenden oder bei Verlassen unseres Lagers bzw. Werks auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, übernimmt dieser die Gefahr eines zufälligen Untergangs ab Bekanntgabe der Versandbereitschaft. Der Kunde trägt Lagerkosten nach Gefahrenübergang. Wir berechnen dafür 1 % des Bruttoauftragswertes pro Monat. Tritt Annahmeverzug ein, gehen ebenfalls die Gefahren eines zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

VII. Zahlungsmodalitäten

Zahlungen sind in der Währung Euro zu tätigen und müssen für uns kostenfrei sein. Akzeptierte Zahlungsmittel wie Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als erfolgte Zahlung. Wir übernehmen keine Verpflichtung zur zeitgerechten Vorlage und zum Protesterheben. Unmittelbar nach Erhalt der Rechnung ist die Zahlung netto und ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe der aktuellen Banksätze für Dispositionskredite, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, einen abweichenden Zinsnachteil zu belegen. Unsere Ansprüche bei Zahlungsverzug werden hierdurch nicht berührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs entscheidend. Falls Kosten und Zinsen entstehen, sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Das Recht zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber beschränkt sich auf Fälle, in denen der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. Im kaufmännischen Verkehr ist das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftraggebers nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sämtliche Forderungen an den Auftraggeber, auch aus anderen Verträgen, werden sofort fällig, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, ein Wechselprotest erfolgt oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit aufwerfen. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt 

Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Unsere Produkte bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Die Eigentumsrechte verbleiben bei uns, selbst wenn einzelne Zahlungen speziell gekennzeichneten Forderungen zugeordnet werden.

Bei Be- und Verarbeitung der unter Vorbehalt stehenden Waren werden wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB angesehen, was keine Verpflichtung für uns darstellt. Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren ein neues Produkt, so erwerben wir daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung erlöschen, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns.

Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nutzen, jedoch nicht darüber hinaus verfügen. Bei Pfändungen oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten für eine Intervention tragen wir nur, wenn sie vom Dritten nicht eingetrieben werden können und der Einspruch gerechtfertigt war.

Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware treten Sie hiermit im Voraus an uns ab. Diese dienen in gleichem Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Der Auftraggeber darf die Forderungen nur einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und keine Gründe vorliegen, die unsere Sicherheitsinteressen gefährden.

Sollten die Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 Prozent übersteigen, verpflichten wir uns, auf Wunsch des Auftraggebers die Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl vorzunehmen.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Mit Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber erlischt dessen Recht, die Ware zu besitzen.

IX. Abnahme 

Nach Fertigstellung der Arbeiten führen wir zusammen mit Ihnen eine Abnahme durch. Die Arbeiten gelten als abgenommen, sobald sie den Abnahmetests erfolgreich standgehalten haben. Kleinere Mängel, die den Wert oder die Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Sollten Sie auf eine Abnahme verzichten oder bei der festgelegten Abnahme nicht anwesend sein, behalten wir uns das Recht vor, die Abnahme in Ihrer Abwesenheit durchzuführen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Ergebnis anzuerkennen. Etwaige Kosten durch Verzögerungen, die nicht durch uns verursacht wurden, tragen Sie. In jedem Fall wird die Arbeit oder das Werk als abgenommen angesehen, sobald Sie diese in Benutzung nehmen.

X. Gewährleistung und Rügepflicht

  1. Ist der Auftraggeber kaufmännisch tätig, muss er die empfangenen Waren sofort nach der Anlieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit überprüfen. Die Rügefrist gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB beträgt 8 Tage und beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Mängelanzeige bei uns. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre, für Unternehmer ein Jahr, außer bei Mängeln, die ein dingliches Recht eines Dritten betreffen und zur Herausgabe der Sache führen könnten.

  2. Beanstandete Ware ist zur Prüfung in der Originalverpackung oder einer adäquaten Verpackung an uns zurückzuschicken. Bei berechtigten Mängelrügen wählen wir zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Wir übernehmen dabei die Kosten der Nacherfüllung, solange die Ware nicht an einen anderen Ort als den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht wurde. Rechtlich begründete Ablehnungen der Nacherfüllung behalten wir uns vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist diese unzumutbar, kann der Auftraggeber nach einer erfolglosen Nachfrist wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß.

  3. Der Rücktritt oder die Kaufpreisminderung sind erst nach Ablauf einer angemessenen, erfolglosen Nachfrist möglich, es sei denn, diese Fristsetzung ist nach gesetzlichen Regelungen entbehrlich. Bei Rücktritt trägt der Auftraggeber die Verantwortung für eine etwaige Verschlechterung oder den Verlust der Ware sowie entgangene Nutzungen, es sei denn, es liegt lediglich eine geringfügige Pflichtverletzung vor.

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind auf die in Abschnitt XI dargelegten Bestimmungen begrenzt. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung bleibt uns vorbehalten, bis der Auftraggeber die beanstandete Ware zurückgesandt hat. Ein Rücktritts- oder Minderungsrecht wegen einer solchen Verweigerung steht dem Auftraggeber nicht zu. Eingriffe oder Modifikationen an der Ware ohne unsere Zustimmung entziehen dem Auftraggeber die Mängelansprüche, außer er kann nachweisen, dass die Eingriffe oder Änderungen nicht ursächlich für den Mangel waren.

Bei Verkäufen an Verbraucher und wenn der Auftraggeber in der Lieferkette weiterverkauft, ist ein Rückgriffsrecht nach §§ 478, 479 BGB gegeben, wobei Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers nach den in Abschnitt XI festgelegten Bestimmungen behandelt werden.

Branchenübliche Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung stellen keinen Mangel dar. Für als zweite Wahl oder gebraucht verkaufte Ware übernehmen wir keine Mängelhaftung.

Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ersetzt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, sofern der Auftraggeber nicht beweisen kann, dass diese Umstände den Mangel nicht verursacht haben.

Wir gewährleisten durch kostenlose Nachbesserung oder Materialaustausch bei nachweislich mangelhafter oder unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten. Bei zweimaligem Scheitern der Nachbesserung steht dem Auftraggeber das Recht zu, eine Minderung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Auftrag zu erklären.

Mängel, die durch sachgemäßen Verschleiß oder durch unsachgemäße Handhabung bzw. externe Einflüsse entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sollten jedoch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche aus solchen Mängeln resultieren, richten sich diese nach den in Abschnitt XI spezifizierten Bedingungen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beläuft sich für Verbraucher auf zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Für Unternehmer verkürzt sich die Frist auf ein Jahr.

XI. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen und für eingebautes Material, die nicht als Bauleistungen klassifiziert werden, beträgt ein Jahr. Bei Bauleistungen kommt die VOB/B zur Gänze sowie auszugsweise die VOB/C zur Anwendung.

Im Falle eines Mangels muss der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist für die Nacherfüllung einräumen und sicherstellen, dass der bemängelte Gegenstand für die Überprüfung und Mängelbehebung zur Verfügung steht. Der Werkunternehmer kann nach eigener Wahl den Mangel beheben oder ein neues Werk erstellen.

Sollte die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führen, hat der Kunde das Recht auf eine Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Bauleistung handelt.

Bei Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist eine Haftung gemäß den gesetzlichen Vorschriften gegeben. Dies gilt ebenfalls für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den doppelten Wert des Vertragsgegenstandes.

Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verzögerungen, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, haften wir nur bis zur Höhe von 5% des vereinbarten Kaufpreises. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde. Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.

Gewährleistungsansprüche für neue Waren verjähren nach zwei Jahren, für gebrauchte Sachen nach einem Jahr ab Ablieferung. Offensichtliche Mängel müssen binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gerügt werden, ansonsten entfällt die Mängelhaftung des Verkäufers.

Liegt ein Mangel vor, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt diese fehl, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktritt ist nur bei wesentlichen Pflichtverletzungen möglich.

Kein Mangel liegt vor, wenn Fehler auf unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Bei Unterhaltungselektronik stellen ungünstige Empfangsbedingungen oder der Gebrauch ungeeigneter Batterien ebenfalls keinen Mangel dar.

XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers

Dem Werkunternehmer steht an den durch den Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden ein Pfandrecht zu, welches der Sicherung aller Forderungen aus dem Auftrag dient. Dieses Pfandrecht erstreckt sich ebenfalls auf Forderungen aus früheren Arbeiten, Lieferungen von Ersatzteilen und sonstigen Leistungen, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand stehen. Für andere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Abholaufforderung ab, ist der Werkunternehmer berechtigt, ein angemessenes Lagergeld zu berechnen. Erfolgt die Abholung nicht binnen drei Monaten nach der Abholaufforderung, entfällt die Aufbewahrungspflicht sowie jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigungen oder den Verlust des Gegenstands. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist erhält der Kunde eine Verkaufsandrohung. Nach Ablauf der Frist darf der Werkunternehmer den Gegenstand zum Verkehrswert veräußern, um seine Forderungen zu decken. Ein eventueller Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.

XIII. Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen – beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den doppelten Wert des Vertragsgegenstands.

Für durch uns verschuldete mangelhafte Lieferungen oder Leistungen, die auf fehlerhaften oder unterlassenen Beratungen vor oder nach Vertragsabschluss beruhen, gelten die Regelungen von Abschnitt X und die hier dargelegten Haftungsbegrenzungen.

Verzögerungsschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, werden bis zu einer Höhe von 5% des vereinbarten Kaufpreises kompensiert. Für leichte Fahrlässigkeit besteht ansonsten keine Haftung, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden.

Die genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder bei Schäden, die Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den kaufmännischen Auftraggeber, außer im Fall der deliktischen Haftung. Bei vorsätzlichem Handeln und in den oben genannten Ausnahmefällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Bei Softwarelieferungen haften wir für Datenverluste oder -änderungen nur insoweit, wie diese auch bei täglicher Erfüllung der Datensicherungspflicht des Auftraggebers unvermeidbar gewesen wären.

XIV. Fertigung nach Kundenvorgaben

Wenn wir Produkte gemäß den Zeichnungen, Mustern oder anderen Vorgaben des Kunden fertigen, übernehmen wir keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und für Mängel, die direkt auf diese Kundenvorgaben zurückzuführen sind. Der Kunde hält uns von Ansprüchen Dritter, einschließlich der Produkthaftung, frei, falls Schäden durch die gefertigte Ware entstehen, es sei denn, wir haben den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Der Kunde garantiert, dass die Fertigung und Lieferung der Ware nach seinen Anweisungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Sollten Schutzrechte gegen uns geltend gemacht werden, behalten wir uns das Recht vor, nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der betreffende Dritte zieht seine Ansprüche innerhalb von acht Tagen schriftlich zurück. Etwaige uns entstandene Schäden durch die Geltendmachung der Schutzrechte sind vom Kunden zu ersetzen. Im Falle eines Rücktritts muss der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen vergüten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

Die im Rahmen des Auftrags von uns erstellten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen bleiben unser Eigentum. Der Kunde hat hieran keine Ansprüche, auch wenn er sich an den Herstellungskosten beteiligt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

XV. Geheimhaltung

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Informationen, die im Zusammenhang mit Bestellungen an uns übermittelt werden, nicht als vertraulich zu behandeln, es sei denn, ihre Vertraulichkeit ergibt sich eindeutig aus den Umständen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferungen ist, sofern ab Werk geliefert wird, unser Werkstandort; bei Dienstleistungen der Sitz des Kunden.

Für alle aus dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl entweder der Gerichtsstand unser Sitz oder der des Kunden, für Klagen gegen uns jedoch ausschließlich unser Sitz. Dies lässt gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten unberührt.

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